Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 102 Schadensausgleich
Stand: 02.04.2021
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.